Rz. 3

Die bereits bestehenden Kooperationsvereinbarungen, die eine flächendeckende und versichertennahe Auskunft und Beratung der Versicherten und Rentner sicherstellten, wurden durch die Alleinzuständigkeit der Regionalträger abgelöst. Dies sollte zu einer weiteren Straffung der Beratungs- und Auskunftstätigkeit führen, ohne jedoch auf Versichertennähe und Serviceorientierung als Ziel der Organisationsreform zu verzichten.

 

Rz. 4

Daneben können nach der Gesetzesbegründung – als Ausnahme von der Alleinzuständigkeit der Regionalträger – die Bundesträger an ihren jeweiligen Standorten eigene Stellen für die Auskunft und Beratung unterhalten. Damit erfüllen sie im Zusammenhang mit der räumlichen Anbindung an die Sachbearbeitung ihre Auskunfts- und Beratungspflichten nach den §§ 13 bis 16 SGB I.

 

Rz. 5

Eine gesonderte rechtliche Regelung besteht, wenn im Rahmen der Auskunfts- und Beratungsstelle vom Regionalträger eine gemeinsame Servicestelle nach §§ 22 f. SGB IX betrieben wird. Dies ergibt sich aus dem gesetzlichen Auftrag für die gemeinsame Servicestelle, behinderten Menschen, ihren Vertrauenspersonen und Personensorgeberechtigten Beratung und Unterstützung anzubieten. Gleiches gilt für von Behinderung bedrohte Menschen. Als lex specialis ergänzen die Bestimmungen des SGB IX zu den gemeinsamen Servicestellen die allgemeinen Auskunfts- und Beratungspflichten des Regionalträgers, der eine solche gemeinsame Servicestelle betreibt.

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