Rz. 2

Die Rentenversicherungsträger haben gemäß § 4 i. V. m. § 5 und 6 SGB IX die Aufgabe, die

  • Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit ihrer Versicherten zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung dieser Einschränkungen zu verhüten sowie
  • die Teilhabe des jeweiligen Versicherten am Arbeitsleben entsprechend dessen Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern.

Damit verbunden ist die Pflicht, die eingeschränkte und nicht mehr wieder herstellbare Erwerbsfähigkeit wenigstens so weit zu bessern, dass der Arbeitsplatz voraussichtlich weiter erhalten bleibt (§ 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 SGB VI).

§ 13 regelt in seinem Abs. 1 die Grundsätze zu den Leistungen nach

und stellt klar, dass der Rentenversicherungsträger im Rahmen seines Ermessens und abhängig vom Einzelfall allein entscheiden kann, wann, wie, wo, wie lange und in welcher Form (z. B. stationär oder ambulant) er welche Teilhabeleistungen einsetzen will, um das geplante Teilhabeziel zu erreichen.

Bei ihrer Entscheidung haben die Träger der Rentenversicherung einen vollen Ermessensspielraum, der sich allerdings aufgrund des Gesetzes nach pflichtgemäßem Ermessen auszurichten hat; außerdem sind

zwingend zu berücksichtigen.

Die Leistungen der Rentenversicherungsträger sind dem Verlauf der Rehabilitation anzupassen und darauf ausgerichtet, die oben erwähnten (Teilhabe-)Ziele unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles zügig, wirksam und auf Dauer zu erreichen (§ 7 Abs. 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 SGB IX). Die erforderlichen Leistungen sind im Rahmen der Leistungsmöglichkeiten des SGB VI so vollständig, umfassend und in gleicher Qualität zur Verfügung zu stellen, dass Leistungen eines anderen Trägers möglichst nicht erforderlich werden (§ 4 Abs. 2 Satz 2 SGB IX).

 

Rz. 3

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden auch von den Krankenkassen erbracht. Die Abgrenzung der Leistungen vollzieht sich über § 40 Abs. 4 und § 41 Abs. 2 SGB V bzw. – im Verhältnis zum Versicherten – über §§ 14, 15 SGB IX.

Neben diesen Zuständigkeitsregelungen kann es wegen interkurrenter Erkrankungen zu Streitigkeiten bezüglich der Zuständigkeit kommen. Um diese zu vermeiden, steckt § 13 ergänzend in seinen Abs. 2 bis 4 den Leistungsrahmen der Rentenversicherungsträger im Verhältnis zu dem der Krankenkassen ab (vgl. Rz. 32 ff.).

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