Rz. 27

Der Wortlaut von Abs. 3 ist weitestgehend der früheren Bestimmung des § 126 Abs. 2 a.F. nachgebildet. Grundsätzlich ist für Hinterbliebenenrenten der Rentenversicherungsträger zuständig, an den zuletzt Beiträge für den verstorbenen Versicherten gezahlt worden sind. Es kann sich hierbei um freiwillige oder Pflichtbeiträge handeln.

An der einmal begründeten Zuständigkeit ändert sich nichts (Abs. 3 Satz 2), wenn nach dem Tod eines weiteren Versicherten ein anderer Träger zuständig würde. Dies kommt für Vollwaisenrenten in Betracht, die als Gesamtleistung zu gewähren sind.

 

Rz. 28

Anders ist die Zuständigkeit zu beurteilen, wenn für eine Person Anspruch auf mehrere Witwen-/Witwerrenten besteht. Dies kann beispielsweise bei Rentenansprüchen nach dem letzten und dem vorletzten Ehegatten der Fall sein. Haben die verstorbenen Versicherten jeweils Beiträge zu verschiedenen Rentenversicherungsträgern entrichtet, so werden die Renten ggf. von verschiedenen Versicherungsträgern festgestellt und ggf. unter Berücksichtigung der Einkommensanrechnungsvorschriften gezahlt.

 

Rz. 29

Anders verhält es sich, wenn für Halbwaisen mehrere Rentenansprüche nebeneinander bestehen. Hier ist nach § 89 Abs. 3 nur die höchste Waisenrente zu leisten. Bei gleich hohen Waisenrenten wird nur die zuerst beantragte Rente geleistet. Dies bedeutet, dass Abs. 3 Satz 2 für diese Fallgestaltung nicht anwendbar ist. Beim Hinzutreten einer weiteren höheren Halbwaisenrente ist im Hinblick auf § 89 Abs. 3 ein Zuständigkeitswechsel denkbar.

 

Rz. 30

Versterben mehrere Elternteile gleichzeitig (Abs. 3 Satz 3) und resultiert daraus ein Anspruch auf Vollwaisenrente, ohne vorhergehenden Halbwaisenrentenanspruch, ist der Rentenversicherungsträger zuständig, an den der letzte Beitrag gezahlt wurde. Wurde bisher schon eine Halbwaisenrente gewährt, würde vorrangig die Zuständigkeit nach Abs. 3 Satz 2 gelten. Haben bei gleichzeitigem Tod die Versicherten zuletzt Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet, so gibt Abs. 3 Satz 4 die Reihenfolge der Zuständigkeit vor. Danach ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vor der Deutschen Rentenversicherung Bund und den Regionalträgern zuständig.

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