Rz. 3

Nach Abs. 1 werden Durchschnittswerte aus der Summe der Einzelwerte und der für ihre Ermittlung zugrunde gelegten Summe der jeweiligen Zeiteinheiten ermittelt.

Durchschnittswerte i. S. v. Abs. 1 sind z. B. zu berechnen bei Ermittlung

  • des Gesamtleistungswertes für beitragsfreie Zeiten gemäß §§ 71 Abs. 1 und 3, 72 und 73 (nach den vorgenannten Vorschriften ist für beitragsfreie Zeiten seit dem 1.1.1992 ein einheitlicher Gesamtleistungswert zu ermitteln),[1]
  • des Zuschlags an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten gemäß § 71 Abs. 2,
  • von Mindestentgeltpunkten bei geringem Arbeitsentgelt gemäß § 262 Abs. 1,
  • von Zuschlägen an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung gemäß § 76g Abs. 1 (sog. Grundrente).
[1] Nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht wurden beitragsfreie Zeiten jeweils mit dem Durchschnitt der Werteinheiten bewertet, die sich bis zum Kalenderjahr vor der anzurechnenden beitragsfreien Zeit ergeben haben.

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