Rz. 4

§ 123 Abs. 2 enthält eine spezielle Rundungsregelung für Geldbeträge, für die aufgrund von Rechtsvorschriften ausdrücklich ein voller Betrag vorgegeben oder bestimmt ist. Danach sind volle Beträge nur dann um 1 zu erhöhen, wenn sich in der 1. Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergibt. Diese Regelung ist bei Berechnung von Durchschnittsentgelten und vorläufigen Durchschnittsentgelten zur Fortführung der Anlage 1 zum SGB VI relevant. Gemäß § 69 Abs. 2 sind die Berechnungsergebnisse allerdings von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung – mit Zustimmung des Bundesrates – zum Ende eines jeden Kalenderjahres zu bestimmen. Dabei sind die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung an die in der jeweiligen Rechtsverordnung angegebenen Werte gebunden, sodass die Rundungsregelung des § 123 Abs. 2 in deren Verwaltungspraxis nur von untergeordneter Bedeutung ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge