Rz. 11

Soweit rentenrechtliche Zeiten nur bis zu einer Höchstdauer anzurechnen sind, werden die am weitesten zurückliegenden Kalendermonate grundsätzlich zunächst berücksichtigt (Abs. 3).

Die Vorschrift ist z. B. einschlägig bei

  • Begrenzung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, die zeitlich in der für die Berechnung der pauschalen Anrechnungszeit maßgebenden Gesamtzeit liegen (§§ 253 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 263 Abs. 1) und
  • Begrenzung von Ausbildungsanrechnungszeiten auf die Höchstdauer von 8 Jahren (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4).
 

Rz. 12

Die in § 122 Abs. 3 enthaltene grundsätzliche Regelung gilt nicht, soweit in spezielleren Vorschriften etwas anderes bestimmt ist; abweichende Regelungen ergeben sich z. B. aus §§ 74 Satz 3, 263 Abs. 3 Satz 3, nach denen Zeiten einer Fachschulausbildung oder der Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen bei der Rentenberechnung vorrangig vor Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung zu bewerten sind, und zwar selbst dann, wenn sie zeitlich nach der schulischen Ausbildung liegen.

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