Rz. 7

Ein Zeitraum, der nach Jahren bestimmt ist, umfasst für jedes zu berücksichtigende Jahr 12 Kalendermonate (Abs. 2 Satz 1); dabei müssen die jeweiligen Zeiten nicht zusammenhängend verlaufen.

 

Rz. 8

Abs. 2 Satz 1 findet insbesondere Anwendung bei der

  • Prüfung von Wartezeiten für Rentenansprüche oder Ansprüche auf Leistungen zur Teilhabe (z. B. bei Prüfung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 oder der Wartezeiten von 15, 20, 25, 35 oder 45 Jahren gemäß §§ 50 Abs. 2 bis 5, 51 Abs. 1 bis 4),
  • Prüfung des Vorliegens von 3 Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung (§§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 45 Abs. 1 Nr. 2),
  • Prüfung der 5-jährigen Pflichtbeitragszeit für eine versicherte Beschäftigung in der allgemeinen Rentenversicherung als Voraussetzung für die Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten mit Sachbezug (§ 259),
  • Prüfung des Nachweises von 35 Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten für die Berücksichtigung von Mindestentgeltpunkten bei geringem Arbeitsentgelt (§ 262 Abs. 1 Satz 1),
  • Prüfung des Nachweises von 25 Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten für die Ermittlung von zusätzlichen oder gutzuschreibenden Entgeltpunkten für Berücksichtigungszeiten nach § 70 Abs. 3a,
  • Prüfung des Vorliegens von 33 Jahren mit Grundrentenzeiten für einen Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (§ 76g),
  • Begrenzung von Ausbildungsanrechnungszeiten auf die Höchstdauer von 8 Jahren (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4).

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