Rz. 2

Soweit sich aus spezielleren Vorschriften nicht etwas anderes ergibt, sind im Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung für Berechnungen die in §§ 121 bis 124 enthaltenen Berechnungsgrundsätze einschlägig. Im Einzelnen erstreckt sich der Anwendungsbereich dieser Vorschriften z. B. auf die

  • Zusammenstellung der Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten (§ 54),
  • Prüfung von Wartezeiten (§ 50) für Rentenansprüche sowie für Ansprüche auf Leistungen zur Teilhabe aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • Ermittlung der Summe der für eine Rentenberechnung maßgebenden Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 11),
  • Berechnung der Monatsrente (§ 64),
  • Anwendung von Anrechnungsvorschriften (§§ 93, 96a, 97, 97a).

Darüber hinaus gelten die Berechnungsgrundsätze des 2. Kapitels des SGB VI "Leistungen" (§§ 121 bis 124) gemäß § 189 grundsätzlich auch für die Berechnungen, die bei Anwendung der Vorschriften des 4. Kapitels des SGB VI "Finanzierung" durchzuführen sind (z. B. bei der Berechnung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung); dies gilt allerdings nicht, wenn in den dortigen Vorschriften eine von §§ 121 bis 124 abweichende Berechnungsmethode bestimmt ist.

§ 121 enthält "allgemeine Berechnungsgrundsätze". Dabei regelt Abs. 1, dass Berechnungen auf 4 Dezimalstellen durchzuführen sind, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. Abs. 2 ergänzt Abs. 1 insoweit, als danach die letzte Dezimalstelle um 1 zu erhöhen ist, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergibt (= sog. kaufmännische Rundung). Die Berechnungen sind somit zunächst auf 5 Dezimalstellen durchzuführen; in Abhängigkeit von der Zahl, die sich danach in der 5. Dezimalstelle ergibt, ist schließlich die 4. Dezimalstelle ggf. um 1 zu erhöhen.

Abs. 3 bestimmt für Berechnungen, die auf volle Werte (z. B. volle Kalendermonate) vorzunehmen sind, dass der Wert vor der ersten Dezimalstelle um 1 zu erhöhen ist, wenn sich nach Anwendung von Abs. 1 und 2 in den ersten 4 Dezimalstellen eine der Zahlen 1 bis 9 ergibt.

Abs. 4 regelt schließlich, dass bei Berechnungen vor einer Division zunächst die anderen Rechengänge durchzuführen sind.

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