Rz. 16

Nach Satz 2 der Vorschrift gelten für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft auch die speziellen Zuständigkeitsregelungen, die sich für die Durchführung eines Rentensplittings aus § 120d Abs. 3 und 4 ergeben.

Lebenspartner, die für sich ein Rentensplitting i. S. v. § 120a in Betracht ziehen, haben sich diesbezüglich mit einem Auskunfts- und Beratungsersuchen an den für sie jeweils zuständigen Rentenversicherungsträger (§§ 127 bis 130) zu wenden; aufgrund dessen erhält dann zunächst jeder Lebenspartner eine individuelle Splittingauskunft, aus der sich die von ihm in der Splittingzeit (§ 120a Abs. 6) erworbenen dynamischen Rentenanwartschaften ergeben. Auf der Grundlage der Splittingauskünfte beider Lebenspartner hat der nach § 120d Abs. 3 für die Durchführung des Rentensplittings insgesamt zuständige Rentenversicherungsträger zunächst eine gemeinsame Splittingauskunft zu erteilen, die beiden Lebenspartnern bekanntzugeben ist. Soweit sich die Lebenspartner letztlich für ein Rentensplitting entscheiden, hat der nach § 120d Abs. 3 zuständige Rentenversicherungsträger schließlich einen rechtsbehelfsfähigen Splittingbescheid zu erteilen.

Dabei ist für die Durchführung eines Rentensplittings gemäß § 120 Abs. 3 Satz 1 grundsätzlich der Rentenversicherungsträger des jüngeren Lebenspartners zuständig. Von diesem Grundsatz sieht § 120d Abs. 3 Satz 2 bis 4 folgende Ausnahmefälle vor:

  • ein Lebenspartner hat keine eigenen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben; zuständig ist der Rentenversicherungsträger des anderen Lebenspartners (§ 120d Abs. 3 Satz 2),
  • das Rentensplitting wurde gemäß § 120a Abs. 3 Nr. 3 vom überlebenden Lebenspartner allein herbeigeführt; zuständig ist der Rentenversicherungsträger des verstorbenen Lebenspartners (§ 120d Abs. 3 Satz 3),
  • für einen Lebenspartner ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig; in diesen Fällen gilt vorrangig die Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (§ 120d Abs. 3 Satz 4).

Zur Zuständigkeit für die Durchführung eines Rentensplittings wird im Übrigen auf die Komm. zu § 120d Abs. 3 und 4 (Rz. 20 f.) verwiesen.

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