Rz. 15

Abs. 6 Satz 1 verpflichtet Ehegatten/Lebenspartner sowie deren rentenberechtigte Hinterbliebene untereinander zur Auskunftserteilung im Abänderungsverfahren zum Rentensplitting. Diese gesetzlich normierte Verpflichtung der Beteiligten ist erforderlich, weil das in § 120c geregelte Abänderungsverfahren eine komplette Neuberechnung der von den Ehegatten/Lebenspartnern in der Splittingzeit (§ 120a Abs. 6) erworbenen Entgeltpunkte voraussetzt (sog. Totalrevision); eine Beschränkung der Abänderung auf einen Ehegatten/Lebenspartner ist dabei nicht zulässig. In der Regel werden die Beteiligten ihrer Auskunftspflicht nur mit Hilfe des für sie jeweils zuständigen Rentenversicherungsträgers nachkommen können, der ihnen auf Antrag alle für die Abänderung des Rentensplitting nötigen Daten zur Verfügung stellt.

 

Rz. 16

Unabhängig von ihrer Auskunftspflicht untereinander sind die Ehegatten/Lebenspartner und deren Hinterbliebene nach Abs. 6 Satz 4 auch den beteiligten Rentenversicherungsträgern gegenüber verpflichtet, die für die Abänderung des Rentensplittings erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

 

Rz. 17

Abs. 6 Satz 2 verpflichtet darüber hinaus die Rentenversicherungsträger zur Auskunftserteilung, wenn ein Ehegatte/Lebenspartner oder ein Hinterbliebener seiner nach Abs. 6 Satz 1 bestehenden Auskunftspflicht nicht nachkommt. Dabei findet § 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bst. b SGB X, der die Zulässigkeit der Übermittlung von Sozialdaten für die Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs im Versorgungsausgleich außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens regelt, entsprechend Anwendung (Abs. 6 Satz 3).

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