Rz. 9

Nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 kommt eine Abänderung des Rentensplittings nur in Betracht, wenn durch sie Versicherte eine Übertragung von Entgeltpunkten erhalten, deren Wert insgesamt vom Wert der bislang übertragenen Entgeltpunkte "wesentlich abweicht".

Die Wesentlichkeitsgrenze ergibt sich konkret aus Abs. 2 Satz 2; danach ist eine Abweichung wesentlich, wenn sie 10 % der durch die abzuändernde Entscheidung insgesamt übertragenen Entgeltpunkte, mindestens aber 0,5 Entgeltpunkte übersteigt. Bei Prüfung der Abweichung des Wertunterschieds sind zunächst alle Entgeltpunktarten i. S. v. § 120a Abs. 7, die der jeweilige Ehegatte/Lebenspartner in der Splittingzeit (§ 120a Abs. 6) erworben hat, zu addieren. Soweit von einem Ehegatten/Lebenspartner auch Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung erworben wurden, sind diese nach Abs. 2 Satz 2 letzter HS zuvor mit dem Faktor 1,3333 zu vervielfältigen.[1]

Zur Ermittlung der Abweichung des Wertunterschieds der bisher auszugleichenden Zuschläge und Abschläge an Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 4, § 76c Abs. 1) im Vergleich zu den im Abänderungsverfahren neu berechneten Zuschlägen und Abschlägen ist zu unterscheiden, ob durch das Rentensplitting

  • nur einem Ehegatten/Lebenspartner Zuschläge an Entgeltpunkten übertragen worden sind und der andere Ehegatte/Lebenspartner ausschließlich Abschläge hinnehmen musste (in diesen Fällen ergibt sich die Abweichung des Wertunterschieds aus der Differenz zwischen der Summe der bisher durch das Rentensplitting übertragenen Entgeltpunkte und den nach der Neuberechnung im Abänderungsverfahren zu übertragenden Entgeltpunkten)

oder

  • beiden Ehegatten/Lebenspartnern bezogen auf die jeweiligen Entgeltpunktarten (sog. Einzelsplitting mit "Hin- und Her-Ausgleich" i. S. v. § 120a Abs. 7) sowohl Zuschläge als auch Abschläge an Entgeltpunkten übertragen worden sind; in diesen Fällen ergibt sich die Abweichung des Wertunterschieds aus der Differenz zwischen dem Saldo der Zuschläge und Abschläge an Entgeltpunkten, die durch das Rentensplitting übertragen worden sind und dem nach der Neuberechnung zu übertragenden Saldo an Zuschlägen und Abschlägen.
 

Rz.

[1] Der Faktor 1,3333 entspricht dem Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung bei Berechnung von Altersrenten gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1, der um ein Drittel höher ist als der Rentenartfaktor von 1,0 für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung (§ 67 Nr. 1). Diese unterschiedliche Wertigkeit von persönlichen Entgeltpunkten der allgemeinen Rentenversicherung im Vergleich zu persönlichen Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung muss bei Ermittlung der Summe der von den Ehegatten/Lebenspartnern in der Splittingzeit (§ 120a Abs. 6) insgesamt erworbenen Entgeltpunkte auch im Abänderungsverfahren berücksichtigt werden.

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