Rz. 8

Bei Vorliegen der in Abs. 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen wird die Rente des durch ein Rentensplitting (insgesamt) belasteten Ehegatten/Lebenspartners nicht mehr aufgrund des nach §§ 76c, 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 grundsätzlich zu berücksichtigenden Abschlags an Entgeltpunkten gekürzt. Soweit einem überlebenden Ehegatten/Lebenspartner nach durchgeführtem Einzelsplitting (§ 120a Abs. 7) neben Abschlägen auch Zuschläge an Entgeltpunkten übertragen worden sind, werden diese ebenfalls nicht mehr der Summe der übrigen Entgeltpunkte hinzugerechnet (§ 37 Abs. 3 VersAusglG analog; vgl. auch AGFAVR 3/2001, TOP 2.2); im Ergebnis wird der Versicherte damit nach Anwendung von Abs. 1 Satz 1 so gestellt, als wäre das Rentensplitting nicht durchgeführt worden.

 

Rz. 9

Bei Erhöhung der Versichertenrente des (insgesamt) belasteten Ehegatten/Lebenspartners aufgrund der Nichtberücksichtigung der durch das Rentensplitting übertragenen Zuschläge und Abschläge an Entgeltpunkten (§§ 76c Abs. 1, 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) findet keine Neuberechnung aller Entgeltpunkte i. S. v. § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 11 statt; gemäß § 76c Abs. 3 ist in diesen Fällen vielmehr von der Summe der Entgeltpunkte auszugehen, die der bisherigen Rentenberechnung zugrunde lagen.

 

Rz. 10

Die Anwendung von Abs. 1 Satz 1 hat nicht zur Folge, dass das nach § 120a durchgeführte Rentensplitting rückgängig gemacht wird. Deshalb ist für den überlebenden Ehegatten/Lebenspartner z. B. ein Anspruch auf Witwen-/Witwerrente aus der Versicherung des verstorbenen Ehegatten/Lebenspartners auch nach Anwendung von Abs. 1 Satz 1 gemäß § 46 Abs. 2b ausgeschlossen.

 

Rz. 11

Darüber hinaus gilt die Aussetzung der auf dem Rentensplitting beruhenden Rentenkürzung nur für Zeiten des Bezuges einer Versichertenrente an den durch das Rentensplitting (insgesamt) belasteten Ehegatten/Lebenspartner; soweit aus dessen Versicherung zu einem späteren Zeitpunkt (also nach seinem Tod) Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht, sind bei Berechnung dieser Rente die Zuschläge und/oder Abschläge an Entgeltpunkten aus dem Rentensplitting (§§ 76c, 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) wieder zu berücksichtigen. Hinterbliebene könnten allerdings indirekt von der Härteregelung des Abs. 1 Satz 1 profitieren, wenn der Zahlbetrag ihrer Hinterbliebenenrente gemäß § 88 Abs. 2 auf besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkten einer zuvor gezahlten Versichertenrente beruht und diese Rente in Anwendung von Abs. 1 Satz 1 nicht um einen Abschlag an Entgeltpunkten aus dem Rentensplitting (§§ 76c, 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) zu kürzen war.

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