Rz. 55

Gemäß § 52 Abs. 1a wird dem Ehegatten/Lebenspartner, der nach bestandskräftiger Durchführung eines Rentensplittings (§ 120a Abs. 7 und 9, § 77 SGG) einen Splittingzuwachs i. S. v. § 120a Abs. 8 erhalten hat, auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Entgeltpunkte aus dem Splittingzuwachs durch die Zahl 0,0313 geteilt werden. Die Anrechnung der danach ermittelten zusätzlichen Wartezeitmonate ist ggf. auf die Kalendermonate der Splittingzeit (§ 120a Abs. 6) zu begrenzen und erfolgt auch nur insoweit, als die in dieser Zeit liegenden Kalendermonate nicht bereits auf die Wartezeit anzurechnen sind (§ 52 Abs. 1a Satz 2).

Die nach § 52 Abs. 1a ermittelten zusätzlichen Wartezeitmonate aufgrund eines Rentensplittings sind bei Prüfung der folgenden Wartezeiten anzurechnen:

  • allgemeine Wartezeit von 5 Jahren gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1

    für einen Anspruch auf

    • Regelaltersrente (§§ 35, 235),
    • Erwerbsminderungsrenten (§§ 43 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1, 240 Abs. 1),
    • Renten wegen Todes (§§ 46 bis 48),
    • Leistungen zur Teilhabe (§§ 11 Abs. 2 Nr. 3, 14 bis 17),
  • Wartezeit von 15 Jahren gemäß § 243b

    für einen Anspruch auf

    • Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (§ 237)
    • Altersrente für Frauen (§ 237a),
    • Leistungen zur Teilhabe (§§ 11 Abs. 1 Nr. 1, 14 bis 17),
  • Wartezeit von 20 Jahren gemäß § 50 Abs. 2

    für einen Anspruch auf

    • Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 6),
  • Wartezeit von 35 Jahren gemäß § 50 Abs. 4

    für einen Anspruch auf

    • Altersrente für langjährig Versicherte (§§ 36, 236),
    • Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§§ 37, 236a).

Zusätzliche Wartezeitmonate aufgrund eines Rentensplittings gemäß § 52 Abs. 1a sind dagegen auf die folgenden Wartezeiten nicht anzurechnen:

  • Wartezeit von 25 Jahren gemäß §§ 50 Abs. 3, 51 Abs. 2 Satz 2

    für einen Anspruch auf

    • Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute (§§ 40, 238),
    • Rente für Bergleute nach Vollendung des 50 Lebensjahres (§ 45 Abs. 3),
  • Wartezeit von 45 Jahren gemäß §§ 50 Abs. 5, 51 Abs. 3a Satz 2

    für einen Anspruch auf

    • - Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§§ 38, 236b).

Hinsichtlich der Anrechnung von zusätzlichen Wartezeitmonaten nach bestandskräftig durchgeführtem Rentensplitting wird im Übrigen auf die Komm. zu § 52 Abs. 1a verwiesen.

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