Rz. 5

Gemäß § 120a Abs. 1 können Ehegatten/Lebenspartner grundsätzlich nur gemeinsam bestimmen, dass für sie ein Rentensplitting durchgeführt werden soll. Dieser Grundsatz gilt allerdings nur, wenn beide Ehegatten/Lebenspartner den Zeitpunkt noch erleben, zu dem die Abgabe der Erklärung zum Rentensplitting zulässig ist. Gemäß § 120d Abs. 1 Satz 1 kann eine Erklärung i. S. v. § 120a Abs. 1 nämlich frühestens 6 Monate vor der voraussichtlichen Erfüllung der in § 120a Abs. 3 Nr. 1 und 2 genannten Anspruchsvoraussetzungen für die Durchführung eines Rentensplittings abgegeben werden. Abweichend vom Grundsatz einer gemeinsamen Erklärung, kann eine Erklärung zum Rentensplitting auch von einem Ehegatten/Lebenspartner allein abgegeben werden, wenn der andere Ehegatte/Lebenspartner stirbt, bevor die Anspruchsvoraussetzungen nach § 120a Abs. 3 Nr. 1 und 2 erfüllt sind.

Für die Kontoführung der jeweiligen Ehegatten/Lebenspartner könnte sich nach den in §§ 126 ff. enthaltenen Zuständigkeitsregelungen die Zuständigkeit von mehr als einem Rentenversicherungsträger ergeben. Das Verfahren zum Rentensplitting soll allerdings für ein Ehepaar bzw. für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nur von einem Rentenversicherungsträger durchgeführt werden. Hinsichtlich der Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger untereinander für Verwaltungsverfahren zur Durchführung eines Rentensplittings ist deshalb in § 120d Abs. 3 eine spezielle Zuständigkeitsregelung vorgesehen. Insoweit wird auf die Komm. zu § 120d Abs. 3 verwiesen.

2.1.1 Gemeinsame Erklärung der Ehegatten/Lebenspartner

 

Rz. 6

Die gemeinsame Erklärung von Ehegatten/Lebenspartnern zur Durchführung eines Rentensplittings ist an keine gesetzlich bestimmte Form gebunden. Es reicht hierbei vielmehr aus, wenn der übereinstimmende Wille beider Ehegatten/Lebenspartner zum Rentensplitting eindeutig erkennbar ist. Da die Träger der Deutschen Rentenversicherung allerdings auch für Erklärungen i. S. v. § 120a Abs. 1 Vordrucke entwickelt haben, die auf Anforderung den betroffenen Versicherten zur Verfügung gestellt werden, empfiehlt es sich, diese für die Abgabe der Erklärungen zu verwenden (§ 60 Abs. 2 SGB I). Dadurch kann sichergestellt werden, dass die Erklärungen für den Gegenstand des Verfahrens vollständig abgegeben sind und das durch sie ausgelöste Verwaltungsverfahren zügig abgeschlossen werden kann. Die Erklärungen der Ehegatten/Lebenspartner können auch durch getrennte Einzelerklärungen und zu verschiedenen Zeitpunkten abgegeben werden. In diesen Fällen muss aber aus beiden Erklärungen ersichtlich sein, dass es sich im Ergebnis tatsächlich um "inhaltlich übereinstimmende Erklärungen" handelt.

 

Rz. 7

Bei der gemeinsamen Erklärung der Ehegatten/Lebenspartner i. S. v. § 120a Abs. 1 handelt es sich um ein "höchstpersönliches Recht"; dies hat zur Folge, dass die Erklärung von einem Dritten (z. B. einem Bevollmächtigten i. S. v. § 13 SGB X) weder wirksam abgegeben noch widerrufen werden kann. Nach Rechtsauffassung der Rentenversicherungsträger wäre allenfalls die Abgabe oder der Widerruf einer Erklärung zum Rentensplitting durch einen amtlich bestellten Betreuer zulässig (AGFAVR 2/2001, TOP 2, AF 7).

 

Rz. 8

Bei rechtsgültigen Mehrehen, wie sie z. B. nach islamischem Recht in Afghanistan, Algerien, Ägypten, Iran, Irak, Jordanien, Mali, Marokko, Pakistan, Saudi-Arabien, im Sudan, Libanon sowie im Jemen zulässig sind, müssten für die Durchführung eines Rentensplittings sämtliche (noch lebende) Ehegatten eine gemeinsame Erklärung i. S. v. § 120a Abs. 1 abgeben. Dies gilt selbst dann, wenn einzelne von ihnen die in § 120a Abs. 2 genannten persönlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Rentensplittings nicht erfüllen. Diese Rechtsauslegung muss nach Auffassung der Rentenversicherungsträger schon deshalb gelten, weil letztlich alle beteiligten Ehegatten von den rentenrechtlichen Auswirkungen eines durchgeführten Rentensplitting betroffen sind (PGAGZWSR 1/2002, TOP 2, FAVR 3/2002, TOP 9).

 

Rz. 9

Erklärungen zur Durchführung eines Rentensplittings sind erst zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie bei einem Rentenversicherungsträger (§ 23 Abs. 2 SGB I) oder einer sonstigen amtsempfangsberechtigten Stelle i. S. v. § 16 SGB I eingegangen sind. Eine gemeinsame Erklärung der Ehegatten/Lebenspartner ist unwirksam, wenn sie zwar zu Lebzeiten eines zwischenzeitlich verstorbenen Ehegatten/Lebenspartners unterschrieben worden ist, aber erst nach dessen Tod bei einem Rentenversicherungsträger (§ 23 Abs. 2 SGB I) oder einer sonstigen amtsempfangsberechtigten Stelle (§ 16 SGB I) eingeht. Das Gleiche gilt, wenn 2 Einzelerklärungen der Ehegatten/Lebenspartner vorliegen und eine der beiden Einzelerklärungen verspätet, also erst nach dem Todestag eines Ehegatten/Lebenspartners bei einem Rentenversicherungsträger (§ 23 Abs. 2 SGB I) oder einer sonstigen amtsempfangsberechtigten Stelle (§ 16 SGB I) eingegangen ist.

 

Rz. 10

Vor Abgabe einer gemeinsamen Erklärung zur Durchführung eines Rentensplittings haben die Ehegatten/Lebenspartner gemäß § 14 SGB I einen Berat...

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