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Mit der Auszahlung von Geldleistungen für die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Bereitstellung eines erheblichen Finanzvolumens verbunden. Zur Erfüllung dieser Aufgabe erhält der Renten Service der Deutschen Post AG von den Rentenversicherungsträgern gemäß § 119 Abs. 5 rechtzeitig monatliche Vorschüsse. Soweit der finanzielle Bedarf für die Auszahlung der Geldleistungen durch die Vorschüsse nicht gedeckt ist, hat der Renten Service das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, die Deutsche Rentenversicherung Bund und das Bundesamt für Soziale Sicherung darüber unverzüglich in Textform zu benachrichtigen (§ 28 RentSV).

Die Höhe der Vorschüsse sind unter Berücksichtigung der Zahlungsergebnisse des Vormonats, des Entwicklungsverlaufs der Vorjahre sowie aktueller Rechtsänderungen zu schätzen. Die Festsetzung der Höhe der Vorschüsse erfolgt für die allgemeine Rentenversicherung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund im Benehmen mit dem Renten Service. Ziel ist es, rechtzeitig monatliche Vorschüsse anzuweisen, die den zu erwartenden Ausgaben möglichst entsprechen (§ 29 Abs. 1 und 2 RentSV). Der für die Zahlung von Vorschüssen maßgebende Auszahlungszeitpunkt ergibt sich aus § 30 RentSV, der unterschiedliche Fälligkeitszeitpunkte für Inlandszahlungen auf ein Konto des Zahlungsempfängers bei einem Geldinstitut, Barzahlungen im Inland oder Auslandszahlungen vorsieht.

Die für die Abrechnung erforderlichen Daten (tatsächlich gezahlte Vorschüsse, ausgeführte Zahlungen etc.) stellt der Renten Service gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 RentSV nach Ablauf eines Kalendermonats in einer Monatsübersicht und nach Ablauf eines Kalenderjahres in einer Jahresabrechnung zusammen und hat diese sowohl den Rentenversicherungsträgern als auch der Deutschen Rentenversicherung Bund zuzuleiten. Die Jahresabrechnung ist darüber hinaus auch dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu übermitteln (§ 31 Abs. 1 Satz 3 RentSV).

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