Rz. 11

Die Richtlinie lautet:

Nach § 115 Abs. 6 Satz 1 des Sozialgesetzbuches (SGB) – Sechstes Buch (VI) – Gesetzliche Rentenversicherung – sollen die Träger der Rentenversicherung die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. In Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Bund kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen (§ 115 Abs. 6 Satz 2 SGB VI).

Entsprechende Hinweise der Rentenversicherungsträger erfolgen in den Fällen, in denen es nahe liegt, dass Versicherte eine Leistung in Anspruch nehmen wollen und diese Ansprüche ohne weitere Ermittlungen lediglich aus den Versicherungskonten der Versicherten ersichtlich sind. Vor diesem Hintergrund beschließen die Träger der Rentenversicherung auf der Grundlage des § 115 Abs. 6 Satz 2 SGB VI die folgenden Richtlinien:

§ 1

Versicherte, die ausweislich ihres Versicherungskontos die allgemeine Wartezeit erfüllen und eine Versichertenrente der Rentenversicherung weder beziehen noch beantragt haben, werden spätestens im Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze darauf hingewiesen, dass sie Regelaltersrente rechtzeitig erhalten können, wenn sie diese bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragen, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen.

§ 2

Versicherte, die eine befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen, werden rechtzeitig vor Ablauf der Befristung darauf hingewiesen, dass sie die Rente weiter erhalten können, wenn sie die Weiterzahlung beantragen und die Leistungsminderung fortdauert. Dies gilt entsprechend für Hinterbliebene, die eine befristete große Witwenrente oder große Witwerrente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit beziehen.

§3

Witwen und Witwer, deren versicherte Ehegatten die allgemeine Wartezeit erfüllt haben oder deren Ehegatten bis zu ihrem Tod eine Rente bezogen haben, werden darauf hingewiesen, dass sie Witwen- oder Witwerrente rechtzeitig erhalten können, wenn sie diese beantragen. Ein entsprechender Hinweis wird erteilt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des Ehegatten ein Rentenantrag gestellt worden ist. In diesem Zusammenhang wird ergänzend darauf hingewiesen, dass auch für den Erhalt von Waisenrenten eine Antragstellung erforderlich ist.

§ 4

§§ 1 und 2 treten mit Beginn des Kalendermonats nach Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund in Kraft. § 3 tritt am 1. November 2012 in Kraft.

Diese Richtlinien ersetzen die Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Bund gemäß § 115 Abs. 6 Satz 2 SGB VI in der am 1. September 2008 in Kraft getretenen Fassung.

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