Rz. 6

Abs. 3 durchbricht das Antragsprinzip und ist im Zusammenhang mit § 43, § 46 Abs. 1 und § 47 zu sehen. Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 1254 Abs. 2, § 1290 Abs. 3 Satz 2 RVO, § 31 Abs. 2, § 67 Abs. 3 Satz 2 AVG. Im Anschluss an eine mit dem Erreichen der stufenweise angehobenen Regelaltersgrenze (§§ 35, 235) auslaufende Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente wird von Amts wegen die Regelaltersrente geleistet, sofern der Versicherte nicht etwas anderes bestimmt hat. Von Amts wegen ist ferner nach Vollendung der Altersgrenze für eine große Witwen-/Witwerrente (47. Lebensjahr gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) die jeweilige Rente nach Vorbezug der kleinen Witwen- bzw. Witwerrente zu leisten. Bis zur Festsetzung der neuen Rente wird die bisherige Rente als Vorschuss weitergezahlt. Mit dieser Durchbrechung des Antragsprinzips geht der Gesetzgeber vom "Normalfall" aus, dass der Versicherte auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rentenleistung nahtlos in Anspruch nehmen will.

 

Rz. 7

Der Versicherte hat aber auch das Recht, der Umwandlung z. B. der bisherigen Erwerbsunfähigkeitsrente in eine Altersrente zu widersprechen. Er kann jedoch – anders als vor 1992 – nicht eine Weiterzahlung der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit über die jeweilige Regelaltersgrenze hinaus erreichen. Bei einer Bestimmung eines späteren Beginns der Altersrente (z. B. wegen weiterer Beitragsleistung oder eines höheren Zugangsfaktors) wird der mögliche Vorteil eines späteren Beginns der Altersrente damit erkauft, dass zwischenzeitlich überhaupt kein Rentenanspruch besteht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge