Rz. 9

Aufgrund der Regelung von § 78a wird ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Witwen-/Witwerrenten nach der Dauer der Erziehung von Kindern bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres berücksichtigt. Deshalb war die Erweiterung von § 113 Abs. 1 um Nr. 8 erforderlich, damit diese Regelung bei der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte umgesetzt werden kann.

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