Rz. 13

Mit der Streichung von Abs. 3 und 4 wird erreicht, dass zukünftig die Rente aus Bundesgebiets-Beitragszeiten und den in § 113 genannten Bestandteilen einheitlich für alle Berechtigten ohne eine Kürzung auf 70 % in das Ausland gezahlt wird. Von der einschränkenden 70 %-Regelung des § 113 Abs. 3 a. F. wurde nur noch ein kleiner Personenkreis erfasst. Sie galt nur für Personen mit Wohnsitz außerhalb der Europäischen Union, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Landes besitzen, in dem das Europäische Koordinierungsrecht der sozialen Sicherheit gilt (EU-Staaten, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) und mit welchem Deutschland kein bilaterales Sozialversicherungsabkommen über einen Rentenexport zu 100 % abgeschlossen hat. Nach dem Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union v. 1.6.2012 (BGBl. I S. 1224) unterlagen nun auch die Inhaberinnen und Inhaber einer Blauen Karte EU bzw. einer Niederlassungserlaubnis nach § 19 AufenthG nicht mehr diesen einschränkenden Regelungen. Unabhängig von der Staatsangehörigkeit oder anderen Kriterien soll daher zukünftig vereinheitlichend für alle Rentenberechtigten die Kürzung auf 70 % der Rente bei Wohnsitz im Ausland entfallen (BR-Drs. 97/13 S. 32 f.). Die vorgeschlagene Vereinheitlichung trägt zur Verwaltungsvereinfachung und damit zum Bürokratieabbau bei.

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