Rz. 11

Da mit dem Grundrentengesetz § 66 Abs. 1 Satz 1 um "Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung" erweitert worden ist, war als Folgeänderung eine entsprechende Ergänzung für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte bei Auslandsrenten erforderlich. Deshalb ist Nr. 12 in Abs. 1 Satz 1 aufgenommen worden. Mit der Einordnung der Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung in die bestehende Nummerierung wird systematisch folgerichtig zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Grundrente um einen integralen Bestandteil der Rente und nicht um einen gesonderten Rentenanteil oder möglicherweise Rentenanspruch handelt (BT-Drs. 19/20711 S. 30 zu § 66).

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