Rz. 1a

§ 113 ersetzt die Regelungen in § 138, § 1320 Abs. 2, § 1323 RVO und § 102 Abs. 2 AVG. Als Sondervorschriften sind §§ 114, 217, 272 sowie (übergangsrechtlich) §§ 317 bis 319 zu beachten. Die Vorschrift regelt, aus welchen Entgeltpunkten eine Rente gezahlt wird, wenn sich der Berechtigte gewöhnlich im Ausland aufhält.

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