Rz. 2

Die Regelung, die in Abs. 1 die Aufklärungs- und Beratungspflichten gemäß §§ 13, 14 SGB I erweitert, verpflichtet die Träger der Rentenversicherung zu bestimmten Serviceleistungen in Angelegenheiten der Sozialhilfe und verfolgt dabei den Zweck, dass der Betroffene über bestimmte sozialrechtliche Zusammenhänge informiert wird. Sie bewirkt einmal, dass den beiden in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Personenkreisen die Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen im Rahmen einer sog. Grundsicherung erleichtert wird. Zum 1.1.2005 wurde das Grundsicherungsgesetz aufgehoben und die Regelung der Grundsicherung verfahrensrechtlich und inhaltlich geringfügig modifiziert in das SGB XII (§§ 41 ff.) eingegliedert. An den Zielen, verschämte Altersarmut zu verhindern oder wenigstens zu mindern, hat sich dadurch nichts geändert. Daneben soll auch die Arbeit der Sozialhilfeträger vereinfacht werden, indem der Rentenversicherungsträger, der über die entsprechende Sachkunde verfügt, verpflichtet wird, bei Personen ohne Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung festzustellen, ob einerseits eine volle Erwerbsminderung besteht und es unwahrscheinlich ist, dass diese behoben werden kann. Dabei ist die Arbeitsmarktlage außer Acht zu lassen.

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