Rz. 7

Bezüglich der Änderung und des Endes einer Zuschussleistung (Krankenversicherungszuschuss) findet § 100 entsprechende Anwendung. Danach wird bei Änderungen in der Zuschusshöhe der Zuschuss in neuer Höhe von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Änderung wirksam ist (vgl. dazu Komm. zu § 100). Die Fristenregelung in § 100 Abs. 2 ist zu beachten. Dabei ist wegen des klaren Wortlautes nur der Zuschuss für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung betroffen. Die Regelung gilt nicht für den Wegfall der privaten Krankenversicherung.

 

Rz. 8

Der Anspruch auf den Zuschuss endet bei Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen (§ 100 Abs. 3 Satz 1). Er fällt somit grundsätzlich erst mit Beginn des Folgemonats weg. Dies gilt auch beim Tod des Versicherten. Für die Fälle eines Rentenendes aufgrund einer (erfolgreichen) Reha-Leistung enthält § 100 Abs. 3 Satz 2 und 3 Sonderregelungen, die ebenfalls für den Zuschuss zur Krankenversicherung gelten.

Mangels einer ausdrücklichen Regelung in den §§ 99ff. entfällt in entsprechender Anwendung des § 106 Abs. 1 Satz 2 der Zuschuss zur Krankenversicherung (taggenau) von dem Zeitpunkt an, in dem der Rentenbezieher der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt.

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