Rz. 1a

§ 108Abs. 1 ersetzt § 1204e Abs. 3 RVO, § 83e Abs. 3 AVG. Es soll eine Harmonisierung zwischen Rentenleistungen und laufenden Zusatzleistungen hergestellt werden. Betroffen von der Regelung in § 108 sind der Krankenversicherungszuschuss (§ 106), die Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung (§ 269), der Kinderzuschuss (§ 270) sowie der Rentenzuschlag (§ 319a). Die Vorschrift war in der Zeit vom 1.1.1995 bis 31.3.2004 auch für den Zuschuss zur Pflegeversicherung (§ 106a in der damaligen Fassung) anzuwenden. Einmalige Zusatzleistungen (etwa eine Rentenabfindung nach § 107) fallen nicht unter die Regelung des § 108. Als Neuerung gegenüber den früheren Vorschriften ist eingeführt worden, dass der Zuschuss nicht mehr erst ab dem Tag der Rentenantragstellung, sondern bei Antragstellung innerhalb von 3 Monaten bereits ab Rentenbeginn geleistet werden kann. Abs. 2 regelt den Fall der Aufhebung der Bewilligung des Zuschusses zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung, wenn eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung rückwirkend festgestellt wird.

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