Rz. 2

Zu den Renten aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung zählen u. a. die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§§ 43 und 240), Renten für Bergleute (§ 45), die Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 37) und die großen Witwen- bzw. Witwerrenten, die wegen Erwerbsminderung gezahlt werden (§ 46 Abs. 2, § 243 Abs. 2 und 3).Eine entsprechende Anwendung auf andere Rentenarten scheidet wegen des Sanktionscharakters aus.

 

Rz. 3

Im Unterschied zu § 103 stellt die Regelung in § 104 keinen Ausschlussgrund, sondern nur einen Versagungsgrund dar, bei dem dem Rentenversicherungsträger ein Ermessensspielraum eingeräumt wird. Dabei ist auch zu prüfen, ob eine Versagung der Rente in vollem Umfang oder lediglich eine teilweise Versagung erfolgen soll. Die Ermessensausübung hat sich auf alle Umstände des Einzelfalls zu erstrecken, wobei insbesondere der Tathergang und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten mit den Interessen der Solidargemeinschaft in Relation zu stellen sind. Die gemäß § 35 SGB X erforderliche Begründung ist wegen der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle von Ermessensentscheidungen besonders wichtig. Das Sozialgericht prüft neben den tatbestandlichen Voraussetzungen lediglich, ob Ermessen ausgeübt worden ist und ob Ermessensfehler (Ermessensüberschreitung, Ermessensmissbrauch) vorliegen.

 

Rz. 3a

Bei einer vollständigen Versagung der Rente liegt ein Rentenanspruch dem Grunde nach nicht vor, so dass z. B. auch eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner ausscheidet. Wird die Rente nur teilweise versagt, ist der Rentenanspruch dem Grunde nach anerkannt. In diesem Fall kann z. B. eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner entstehen. Erstattungsansprüche anderer Sozialleistungsträger werden selbst bei einer vollständigen Versagung nicht berührt (Kater, in: KassKomm, SGB VI, § 104 Rz. 6 m. w. N.).

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