Rz. 1a

Die Vorschrift hat die frühere Regelung in § 1277 Abs. 2 und 3 RVO, § 54 AVG abgelöst. Eine Änderung zum früheren Recht ist insoweit eingetreten, als die versagte Rente nicht mehr an alle Angehörigen, die der Rentenberechtigte überwiegend unterhalten hat, gezahlt werden kann, sondern nur an unterhaltsberechtigte Ehegatten, Lebenspartner und Kinder. Im SGB VI gilt der Grundsatz, dass Renten, die eine gesundheitliche Beeinträchtigung voraussetzen, unabhängig vom Anlass dieser Beeinträchtigung geleistet werden. Davon macht § 104 (wie §§ 102 und 105) eine Ausnahme, da es bei den in Abs. 1 geschilderten Voraussetzungen mit dem geltenden Solidaritätsprinzip unvereinbar wäre, eine Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu gewähren. Eine vergleichbare Regelung für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung enthält § 101 SGB VII, für den Bereich der Alterssicherung für Landwirte gilt § 31 ALG. Das Krankenversicherungsrecht kennt eine vergleichbare Sanktion in § 52 SGB V.

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