Anspruch auf Rente wegen Todes und auf Versichertenrente, soweit der Anspruch auf dem Rentensplitting beruht, besteht nicht für die Personen, die den Tod vorsätzlich herbeigeführt haben.

[1] § 105 geändert durch Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2005.

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