Rz. 78

Darüber hinaus begründen auch der Bezug von Kurzarbeitergeld (§ 95 SGB III) und von Qualifizierungsgeld (§ 82a SGB III) Versicherungspflicht nach Nr. 1.

 

Rz. 79

Die Versicherungspflicht besteht gemäß § 1 Satz 1 Nr. 1 letzter HS auch während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach den Bestimmungen des SGB III fort (§§ 95 ff. SGB III). Zwingende Voraussetzung dafür ist aber, dass in dem Beschäftigungsverhältnis, das den Anspruch auf diese Leistungen nach dem SGB III verschafft hat, Versicherungspflicht bestand. In diesem Falle fingiert § 1 Satz 1 Nr. 1 HS 2 die Versicherungspflicht auch für den Zeitraum des Bezugs von Kurzarbeitergeld.

 

Rz. 80

Der Versicherungspflichttatbestand bei Bezug von Qualifizierungsgeld tritt erst zum 1.4.2024 in Kraft, und zwar zusammen mit dem dann ebenfalls (neu) in Kraft tretenden § 82a SGB III (Qualifizierungsgeld). Das Qualifizierungsgeld wird durch das Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung v. 17.7.2023 (BGBl. I Nr. 191) zum 1.4.2024 eingeführt. Das Qualifizierungsgeld, auch Transformationskurzarbeitergeld genannt, ist ein Fördermittel, das an das Kurzarbeitergeld angelehnt ist. Das Qualifizierungsgeld dient der Stärkung von Unternehmen und Arbeitnehmern, die von der (digitalen) Transformation betroffen sind. Das Qualifizierungsgeld zielt darauf ab, Fachkräften trotz veränderter Anforderungen durch den Strukturwandel mittels Weiterbildung eine Weiterbeschäftigung im aktuellen Betrieb zu ermöglichen (BT-Drs. 20/6518 S. 51 = BR-Drs. 138/23 S. 52). Die Änderung des § 1 Satz 1 Nr. 1 mit Wirkung zum 1.4.2024 stellt sicher, dass Arbeitnehmer auch während des Bezugs von Qualifizierungsgeld weiter versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sind (BT-Drs. 20/6518 S. 39 = BR-Drs. 138/23 S. 37).

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