Rz. 3

Für die Sicherheit der angeführten Grundpfandrechte soll nicht die Rangstelle maßgeblich sein, sondern der Umstand, dass die Beteiligung 2/3 des Grundstückswertes überschreitet. Die Feststellung der Beleihungsgrenze ist damit nur nach sorgfältiger Ermittlung des Verkehrswertes durch einen vereidigten Sachverständigen oder auf Basis der Gutachten der nach Landesrecht gebildeten Gutachterausschüsse möglich.

Hierbei ist auf die für andere Bereiche geltenden Vorschriften über die Ermittlung von Grundstückswerten zurückzugreifen (vgl. §§ 192 ff. BauGB; Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken – ImmoWertV v. 19.5.2010, BGBl. I S. 639; umfassend hierzu: Kleiber, Verkehrswertermittlung von Grundstücken; s. a. Stanglmayr, StB 2013 S. 318). 

Aufgrund des prognostischen Elementes der Anlageentscheidung nach §§ 80 ff. kommt jedoch auch der voraussichtlichen Beständigkeit des Wertes für die Dauer der Anlage eine besondere Bedeutung zu (vgl. Breitkreuz, in: Winkler, LPK-SGB IV, § 84 Rz. 3; Brandt, in: Kreikebohm, SGB IV, § 84 Rz. 5 unter hilfsweiser Bezugnahme auf die Beleihungswertermittlungsverordnung v. 12.5.2006, BGBl. I S. 1175, zuletzt geändert durch Art. 7 Nr. 1 des Gesetzes v. 22.6.2005, BGBl. I S. 1698).

Keine Anlage i. S. v. § 84 ist eine Sicherungshypothek, die eine Krankenkasse als Einzugsstelle des Gesamtsozialversicherungsbeitrages am Grundstück des säumigen Beitragsschuldners erhält: Denn hier ist der Zweck nicht die Vermögensanlage, sondern die Sicherung und Durchsetzung des Beitragsanspruchs (Dahm, in: Eichenhofer/Wenner, SGB IV, § 84 Rz. 5).

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