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Während des Wehr- oder Zivildienstes entfällt die Hauptbeschäftigung. Wird von Wehr- oder Zivildienstleistenden eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt, bleibt diese – mit Ausnahme der Rentenversicherung – sozialversicherungsfrei, wenn das monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Wenn mehr als eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt wird und aus den geringfügig entlohnten Beschäftigungen ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Arbeitsentgelt erzielt wird, tritt insgesamt Versicherungspflicht ein.

Gleiches gilt während der Inanspruchnahme von Elternzeit. Da während der Elternzeit das Beschäftigungsverhältnis ruht, kann dieses nicht – als versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung – das Zusammenrechnungsgebot für die erste geringfügige Beschäftigung suspendieren.

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