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Sofern ein sozialversicherungspflichtiger Bezieher von Vorruhestandsgeld eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausübt, bleibt er in dieser – mit Ausnahme der Rentenversicherung – versicherungsfrei. Die Vorruhestandsgeldbezieher sind den regulär Beschäftigten gleichgestellt. Dies bedeutet, dass versicherungspflichtige Bezieher von Vorruhestandsgeld in einer daneben ausgeübten zweiten sowie weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigungen der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung unterliegen. Dabei wird das beitragspflichtige Vorruhestandsgeld mit dem Arbeitsentgelt aus der zweiten sowie aus weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigungen für die Beitragsberechnung zusammengerechnet. Auch wenn das Arbeitsentgelt aus den zusammengerechneten geringfügig entlohnten Beschäftigungen die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, bleibt der Bezieher von Vorruhestandsgeld jedoch versicherungsfrei nach dem Recht der Arbeitsförderung. Dies gilt unabhängig davon, ob die geringfügig entlohnte Beschäftigung beim bisherigen oder einem anderen Arbeitgeber ausgeübt wird.

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