Rz. 2

Die Vorschrift folgt der grundsätzlichen Regelung in Art. 112 Satz 1 und 2 GG und bestimmt für die Versicherungsträger das Nähere i. S. d. Art. 112 Satz 3 GG. Die Vorschrift ermächtigt den Vorstand, bei der Bundesagentur für Arbeit den Verwaltungsrat, als zuständiges Selbstverwaltungsorgan des Versicherungsträgers in Ausgaben einzuwilligen, die im Haushaltsplan nicht oder nicht in ausreichender Höhe veranschlagt sind, wenn diese nicht vorhergesehen wurden und unabweisbar geleistet werden müssen. Die Vorschrift dient dazu, jederzeit die gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben erfüllen zu können (vgl. § 30 SGB IV, § 368 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Mit der Vorschrift wird insoweit vom Grundsatz der quantitativen Spezialität (auch: Grundsatz der quantitativen Bindung) abgewichen, nach dem Ausgaben nur in dem Umfang zulässig sind, wie Ausgabeermächtigungen im Haushaltsplan zur Verfügung stehen.

Eine entsprechende Regelung im Haushaltsrecht des Bundes ist in § 37 BHO enthalten.

Zum Geltungsbereich vgl. § 67.

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