Rz. 3

Das Genehmigungsrecht der Bundesregierung ist nicht nur ein rechtsaufsichtsrechtlicher Akt, sondern Mitwirkungsrecht. § 71a Abs. 2 schreibt vor, dass der Haushaltsplan der Genehmigung der Bundesregierung bedarf. Über die Genehmigung beschließt das Bundeskabinett. Einen Termin, bis zu dem der Haushaltsplan vorzulegen ist, enthält Abs. 2 nicht. Wegen des Grundsatzes der Vorherigkeit des Haushaltsplans sollte die Vorlage jedoch so rechtzeitig erfolgen, dass die Genehmigung der Bundesregierung rechtzeitig vor bzw. bis zum Beginn des Haushaltsjahres erteilt werden kann. Insoweit ist Theuerkauf zuzustimmen, dass der Haushaltsplan unverzüglich nach der Feststellung zur Genehmigung vorzulegen ist (Theuerkauf, in: jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 71a Rz. 12). 

Nach Vorliegen der Genehmigung tritt der Haushaltsplan in Kraft, frühestens jedoch zu Beginn des Haushaltsjahres, für das er gelten soll. Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht in Kraft getreten, kann der Vorstand die vorläufige Haushaltsführung nach Maßgabe des § 72 zulassen.

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