0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit der Einführung des SGB IV durch das Gesetz v. 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845) erlassen worden und am 1.7.1977 in Kraft getreten. Sie umfasste zunächst nur die Abs. 1 bis 3.

Abs. 1 (Ausgleich des Haushalts in Einnahme und Ausgabe) und Abs. 2 (Erfüllung der obliegenden Aufgaben unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit) sind seitdem inhaltlich unverändert.

Abs. 3 war ursprünglich als Soll-Vorschrift ausgestaltet. Danach sollten für Maßnahmen von erheblicher finanzieller Bedeutung in geeigneten Fällen Nutzen-Kosten-Untersuchungen durchgeführt werden. Durch Art. 1 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch v. 3.4.2001 (BGBl. I S. 467) wurde die Regelung mit Wirkung zum 7.4.2001 zu einer Muss-Vorschrift erweitert (Durchführung angemessener Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen für alle finanzwirksamen Maßnahmen).

Mit dem Gesetz wurde zum 7.4.2001 auch Abs. 4 (Einführung einer Kosten- und Leistungsrechnung in geeigneten Bereichen) eingefügt. Er ist seither inhaltlich unverändert.

Außerdem wurde durch Art. 1 Nr. 15 des Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) der Abs. 6 eingefügt. Danach dürfen die Sozialversicherungsträger Planstellen und Stellen nur ausbringen, soweit sie unter Anwendung angemessener und anerkannter Methoden der Personalbedarfsermittlung begründet sind. Ihre Erforderlichkeit ist regelmäßig und bei gegebenem Anlass zu überprüfen.

Abs. 5 (Benchmarking, der Vergleich von Ergebnissen oder Prozessen nach festgelegten einheitlichen Bewertungsmaßstäben) wurde zunächst nur für die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung mit Wirkung zum 1.10.2005 angefügt (Art. 5 Nr. 36 des Gesetzes zur Organisationsreform der gesetzlichen Rentenversicherung – RVOrgG v. 9.12.2004, BGBl. I S. 3242). Mit Wirkung zum 1.4.2007 erfolgte eine Ausdehnung auf die Träger der Krankenversicherung (Art. 5 Nr. 9 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung – GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz v. 26.3.2007, BGBl. I S. 378). Seit dem 1.1.2009 sind auch die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand und die Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung aufgefordert, in geeigneten Bereichen Benchmarking einzuführen (Art. 4 Nr. 7 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung – Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz v. 30.10.2008, BGBl. I S. 2130). Mit Wirkung zum 1.1.2013 wurden die Worte "Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" durch "Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ersetzt (Art. 7 Nr. 17 des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung – LSV-Neuordnungsgesetz v. 12.4.2012, BGBl. I S. 579).

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Der Grundsatz des Haushaltsausgleichs bedeutet, dass der Haushaltsplan nicht mehr Ausgabeermächtigungen enthalten darf als Einnahmen erwartet werden. Gemeint ist damit nicht ein bloßer rechnerischer (formaler) Ausgleich, sondern ein tatsächlicher (materieller) Ausgleich. Der Haushalt muss realisierbar, d. h. finanzierbar sein. Der Grundsatz gilt für die Feststellung des Haushaltsplans und auch seinen Vollzug. Zum Geltungsbereich vgl. § 67.

2 Rechtspraxis

2.1 Haushaltsausgleich (Abs. 1)

 

Rz. 3

Abs. 1 folgt der Regelung des Art. 110 Abs. 1 Satz 2 GG. Danach ist der Haushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben formell auszugleichen, das heißt, es dürfen Ausgaben nur in der Höhe geplant und im Haushalt veranschlagt werden wie Einnahmen realistisch erwartet werden können. Fehlbeträge sind, nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige, durch die Begrenzung disponibler Ausgabenansätze, durch realisierbare höhere Einnahmen, durch Entnahmen aus Rücklagen und/oder durch staatliche Zuschüsse auszugleichen. Überschüsse sind durch Zuführung in eine Rücklage auszugleichen. Vgl. hierzu auch § 82 SGB IV.

 

Rz. 4

Zeichnet sich im Laufe des Aufstellungs- oder Feststellungsverfahrens ein Überschuss der Ausgaben, also eine Einnahmeunterdeckung ab, kommen aufgrund des eingeschränkten Gestaltungsrahmens als Ausgleichsmöglichkeiten Ausgabekürzungen, soweit nicht die Aufgabenerfüllung gesetzlicher Pflichtaufgaben berührt wird, oder Entnahmen aus dem Vermögen in Betracht. Eine Kreditaufnahme zur Herstellung des Haushaltsausgleichs ist nach dem in § 20 enthaltenen Grundsatz für die Aufbringung der Mittel durch Beiträge von Versicherten, Arbeitgebern und Dritten sowie staatliche Zuschüsse und sonstige Einnahmen nicht vorgesehen. Die Aufnahme von sog. Kassenverstärkungskrediten zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen beim Vollzug des Haushaltsplans nach § 364 SGB III bei der Bundesagentur für Arbeit und nach 214 SGB VI bei der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt davon unberührt.

 

Rz. 5

Durch Erhöhung der Einnahmen kann im Bedarfsfall der Haushaltsplan ausgeglichen werden, wenn dies nach den besonderen Vorschriften für die einzelnen V...

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