0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist am 1.7.1977 in Kraft getreten und hat die bis dahin geltenden Regelungen nach § 1 Abs. 6 sowie § 6 Abs. 7 und §§ 7, 8 und 11 des Selbstverwaltungsgesetzes (SVwG) übernommen. Wie die früheren Vorschriften betrifft sie die Wahl der Versichertenältesten und der Vertrauenspersonen.

Das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) hat mit Wirkung zum 1.10.2005 im Hinblick auf die organisatorischen Änderungen in der Rentenversicherung Abs. 1 aufgehoben. Die bisherigen Abs. 2 und 3 wurden dadurch zu Abs. 1 und 2; der neue Abs. 1 Satz 1 wurde redaktionell angepasst.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift betrifft (in Abs. 1) die Wahl der Versichertenältesten und Vertrauensleute der Versicherungsträger sowie (in Abs. 2) die Stellvertretung der Versichertenältesten und Vertrauenspersonen. Die bis zum 30.9.2005 geltende Fassung des Abs. 1 ist entfallen. Sie hatte den bis dahin geltenden Regelungen über die Wahl der Versichertenältesten der Knappschaft Rechnung getragen, die in Urwahl von den Versicherten gewählt wurden. Die Regelung ist obsolet, seit auch die Versichertenältesten der DRV Knappschaft-Bahn-See von der Vertreterversammlung gewählt werden.

 

Rz. 3

(unbesetzt)

2 Rechtspraxis

2.1 Wahl der Versichertenältesten und Vertrauenspersonen

 

Rz. 4

Die Fassung des Abs. 1 betrifft die Wahl der Versichertenältesten und Vertrauensleute bei den Versicherungsträgern. In Satz 1 erklärt sie folgende für die Wahl der Selbstverwaltungsorgane geltenden Vorschriften für entsprechend anwendbar: § 52 (Wahl des Vorstandes), § 56 (Wahlordnung), § 57 (Rechtsbehelfe), § 58 (Amtsdauer), § 59 (Verlust der Mitgliedschaft), § 60 (Ergänzung der Organe) und § 62 Abs. 4 (Amtserwerb der Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Organe). Allerdings sind nach Satz 1 letzter HS abweichende Satzungsbestimmungen vorrangig. Insoweit besteht ein Gestaltungsrecht der Selbstverwaltung.

Die Vorschlagslisten der nach § 48 beteiligten Organisationen und Gruppen sind zugrunde zu legen (Satz 2).

Für die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie die Ersatzkassen, bei denen anstelle der Vertreterversammlung ein Verwaltungsrat besteht (vgl. § 31 Abs. 3a, § 33 Abs. 2), muss die Bezugnahme in Abs. 1 Satz 2 auf die Vertreterversammlung in eine solche auf den Verwaltungsrat umgedeutet werden.

2.2 Stellvertretungsregelung

 

Rz. 5

Nach Abs. 2 Satz 1 ist die Stellvertretung der Versichertenältesten und Vertrauenspersonen durch das Satzungsrecht zu regeln. Die Satzung kann auch in Abweichung von § 60 über die Nachfolge vorzeitig ausscheidender Versichertenältester und Vertrauensmänner bestimmen.

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