Rz. 5

Ein fristgerecht benannter und auch wählbarer Nachfolger gilt nach entsprechender Feststellung des Vorstandes als gewählt (Satz 1). Zuvor ist der Vorsitzende der Vertreterversammlung anzuhören, der aber lediglich rechtliche und/oder formale Einwände erheben kann. Ist der Nachfolger nicht fristgerecht benannt worden oder fehlt es an den persönlichen Voraussetzungen, so hat die Aufsichtsbehörde den Nachfolger aus dem Kreis der wählbaren Personen zu berufen (Satz 2).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge