0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist am 1.7.1977 in Kraft getreten. Sie hat die Regelungen der bis dahin geltenden §§ 9 und 10 des Selbstverwaltungsgesetzes (SVwG) übernommen. Wie die früheren Vorschriften betrifft sie die Ersetzung vorzeitig ausgeschiedener Mitglieder von Selbstverwaltungsorganen.

Das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) hat mit Wirkung zum 1.10.2005 im Hinblick auf die organisatorischen Änderungen in der Rentenversicherung der Vorschrift Abs. 1a angefügt und Abs. 5 redaktionell angepasst (Art. 5 Nr. 31 Buchst. a und b des Gesetzes). Durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und zur Änderung anderer Gesetze v. 15.7.2009 (BGBl. I S. 1939) ist Abs. 1a mit Wirkung zum 20.7.2009 terminologisch angepasst worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift betrifft den Fall, dass Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane – oder auch deren Stellvertreter – ihre Mitgliedschaft nach § 59 verlieren und daher eine Ergänzung erforderlich wird. Ergänzungswahlen sind in diesem Falle nicht vorgesehen, ebenso wenig erfolgt automatisch eine Ergänzung aus der Stellvertreterliste. Es ist vielmehr ein Beschlussverfahren vorgesehen. Dabei sieht die Vorschrift ein Verfahren vor, das der Stelle, von der die bisherige Liste eingereicht wurde (Listenträger), erneut eine Entscheidung über den Nachfolger ermöglicht (Abs. 1 bis 5). Auf diese Weise soll es dem Listenträger möglich werden, die im Zeitpunkt des Ausscheidens geeignetste Person in das Gremium zu entsenden. Ist allerdings in einer Liste noch eine ausreichende Anzahl an Vertretern verzeichnet und hält der Listenträger weitere Stellvertreter für nicht erforderlich, kann nach Zulassung des Vorstands von einer Ergänzung abgesehen werden (Abs. 1 Satz 2).

 

Rz. 3

Speziell für die gesetzliche Rentenversicherung stellt die ab 1.10.2005 eingefügte Regelung nach Abs. 1a auf die durch die Organisationsreform der Rentenversicherung in der Zeit ab 2005 in neuer Struktur gebildeten Rentenversicherungsträger des Bundes und der Länder ab (vgl. Komm. zu § 43). Die Regelung betrifft die Mitglieder der Bundesvertreterversammlung und des Bundesvorstandes der DRV Bund.

2 Rechtspraxis

2.1 Nicht wählbare Bewerber (Abs. 2)

 

Rz. 4

Als erste Stufe der vorgesehenen Verfahrensabläufe hat der Vorstandsvorsitzende des betreffenden Versicherungsträgers die Wählbarkeit (vgl. § 51) des vom Listenträger vorgeschlagenen Nachfolgers zu prüfen und bei Verneinung der Wählbarkeit den Listenträger aufzufordern, innerhalb eines Monats einen anderen Nachfolger vorzuschlagen. Der Stichtag für die Wählbarkeitsvoraussetzungen ist nach Abs. 6 Satz 2 der Zeitpunkt, an dem der Listenträger aufgefordert wurde, einen Nachfolger zu benennen.

2.2 Verfahren bei der Vertreterversammlung (Abs. 3)

 

Rz. 5

Ein fristgerecht benannter und auch wählbarer Nachfolger gilt nach entsprechender Feststellung des Vorstandes als gewählt (Satz 1). Zuvor ist der Vorsitzende der Vertreterversammlung anzuhören, der aber lediglich rechtliche und/oder formale Einwände erheben kann. Ist der Nachfolger nicht fristgerecht benannt worden oder fehlt es an den persönlichen Voraussetzungen, so hat die Aufsichtsbehörde den Nachfolger aus dem Kreis der wählbaren Personen zu berufen (Satz 2).

2.3 Verfahren beim Vorstand (Abs. 4)

 

Rz. 6

Das Verfahren beim Ausscheiden von Mitgliedern des Vorstandes entspricht zwar weitgehend dem beim Ausscheiden von Mitgliedern der Vertreterversammlung, ein entscheidender Unterschied (insbesondere Anhörung des Vorsitzenden der Vertreterversammlung) besteht jedoch darin, dass hier noch ein weiterer Verfahrensabschnitt zu durchlaufen ist: Der Nachfolger im Vorstand gilt nämlich erst dann als gewählt, wenn der Vorstandsvorsitzende dem Listenträger das Vorliegen der Voraussetzungen der Wählbarkeit bestätigt und ihn darauf hingewiesen hat, dass der Vorgeschlagene als gewählt gilt, wenn dem Vorstand innerhalb eines Monats kein anderer Vorschlag gemacht worden sei (Satz 1).

2.4 Regelung für die Rentenversicherung (Abs. 1a)

 

Rz. 7

Die ab 1.10.2005 für die Rentenversicherungsträger geltende Regelung des Abs. 1a betrifft die Bundesvertreterversammlung (Satz 1) und den Bundesvorstand (Satz 2). Beim Ausscheiden von Mitgliedern der Bundesvertreterversammlung sind durch den betroffenen Regionalträger oder die DRV Knappschaft-Bahn-See Neuwahlen durchzuführen. Scheidet ein Mitglied des Bundesvorstandes aus, so ist der Nachfolger vom betroffenen Regionalträger oder der DRV Knappschaft-Bahn-See vorzuschlagen.

Im Übrigen sind die Regelungen nach Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden (Abs. 1a Satz 4).

2.5 Weitere anwendbare Vorschriften

 

Rz. 8

Bei den in § 35a genannten Krankenkassen, also den Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie den Ersatzkassen, bei denen anstelle der Vertreterversammlung und des ehrenamtlichen Vorstands ein Verwaltungsrat und ein hauptamtlicher Vorstand gebildet werden (§ 31 Abs. 3a), gelten die Regelungen des Abs. 3 entsprechend, während Abs. 4 nicht anwendbar ist, da sich diese Regelung ausschließlich auf den ehrenamtlichen Vorstand der Versicherungsträger bezieht.

 

Rz. 9

Für das Verfahren gelten nach Abs. 5...

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