0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist am 1.7.1977 in Kraft getreten. Sie hat die Funktion des bis dahin geltenden § 6 des Selbstverwaltungsgesetzes (SVwG) ersetzt und wurde mit Wirkung ab 3.8.1984 durch das Gesetz zur Verbesserung des Wahlrechts für die Sozialversicherungswahlen v. 27.7.1984 (BGBl. I S. 1029) in dem Sinne neu gefasst, dass die neu gewählten Selbstverwaltungsorgane bereits zu einem früheren Zeitpunkt zusammentreten können (Gesetzesbegründung, BT-Drs. 10/1162).

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Während die Selbstverwaltungsorgane ständige Einrichtungen (Organkotinuität – § 31) sind, kommt es infolge der Sozialversicherungswahlen, aber auch aus individuellen Gründen, zu einer Fluktuation der Mitglieder der Organe. Die Vorschrift des § 58 betrifft den generellen Beginn der Mitgliedschaft sowie den spätesten Zusammentritt der Vertreterversammlung (Abs. 1) und die generelle Amtsdauer der Mitglieder (Abs. 2); die individuellen Gründe einer Beendigung der Mitgliedschaft sind hauptsächlich in § 59 geregelt.

2 Rechtspraxis

2.1 Beginn der Mitgliedschaft (Abs. 1)

 

Rz. 3

Die Mitgliedschaft der gewählten Bewerber beginnt an dem Tage, an dem die erste Sitzung der Vertreterversammlung/des Verwaltungsrates stattfindet (Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 2). Dies muss spätestens 5 Monate nach der Wahl geschehen (Satz 2). Die erste Sitzung kann aber auch bereits unmittelbar nach der Wahl erfolgen. Beginnt eine Mitgliedschaft erst während der Amtsperiode eines Organs, also nach der ersten Sitzung, (vgl. § 60), so ist der genaue Beginn, den das Gesetz nicht ausdrücklich regelt, in analoger Anwendung von Satz 1 mit der ersten Sitzung nach der gemäß § 60 erfolgten Ergänzung des Organs anzusetzen (so Düker, Komm. SGB IV, Anm. 2; nach einer Gegenmeinung u. a. von Freund, in: Hauck/Noftz, SGB IV, Anm. 3 m. w. N.; Beginn der Mitgliedschaft mit Abschluss des Ergänzungsverfahrens). Scheidet ein gewählter Bewerber vor der ersten Sitzung aus, gilt § 60 nicht, sondern § 18 Abs. 4 SVWO.

2.2 Amtsdauer (Abs. 2)

 

Rz. 4

Die Amtsdauer der Organmitglieder beträgt grundsätzlich 6 Jahre. Dieser Zeitraum gilt erst seit dem In-Kraft-Treten des SGB IV im Jahre 1977 (vgl. Rz. 1). Die Amtsdauer hatte bis dahin in den Nachkriegsjahren wiederholt gewechselt und zwischen vier und sechs Jahren geschwankt. Im Zusammenhang mit der Wiederherstellung der Einheit Deutschlands war sie durch besonderes Gesetz (Gesetz zur Verlängerung der Amtsdauer der Organmitglieder in der sozialen Selbstverwaltung, BGBl. I 1990 S. 2822) um ein Jahr verlängert worden, so dass die 7. Amtsperiode von 1986 bis 1993 gedauert hatte.

 

Rz. 5

Die Amtsdauer von 6 Jahren gilt nicht für Organmitglieder, die erst im Lauf der Amtsperiode ihr Amt nach § 60 angetreten haben. Auch ihre Amtszeit endet mit dem Ende der Wahlperiode.

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