Rz. 9

Die Satzung der Versicherungsträger kann für die Arbeitgeber und die Regionalkörperschaften Abweichungen von den Vorschriften nach Abs. 2 und 3 festlegen, soweit es um Abstufung und Höchstzahl der Stimmen geht. In diesen Fällen muss jedoch als Bezugspunkt

  • im Falle des Arbeitgeberstimmrechts (Abs. 2) von der Beschäftigtenzahl und
  • im Falle des Stimmrechts der kommunalen Körperschaften (Abs. 3) von den Einwohnerzahlen

ausgegangen werden.

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