Rz. 9
Die Satzung der Versicherungsträger kann für die Arbeitgeber und die Regionalkörperschaften Abweichungen von den Vorschriften nach Abs. 2 und 3 festlegen, soweit es um Abstufung und Höchstzahl der Stimmen geht. In diesen Fällen muss jedoch als Bezugspunkt
- im Falle des Arbeitgeberstimmrechts (Abs. 2) von der Beschäftigtenzahl und
- im Falle des Stimmrechts der kommunalen Körperschaften (Abs. 3) von den Einwohnerzahlen
ausgegangen werden.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen