Rz. 13

Die Zahl der Beauftragten – also von Mitgliedern in einem Selbstverwaltungsorgan, denen die Gruppenzugehörigkeit fehlt – ist grundsätzlich begrenzt. Nach § 51 Abs. 4 Satz 2 darf höchstens ein Drittel der Mitglieder einer Gruppe eines Organs aus Beauftragten bestehen. Mit dieser Vorschrift korrespondiert die Regelung in Abs. 6. Danach ist die Zahl der Beauftragten schon bei der Aufstellung der Wahllisten so zu begrenzen, dass unter den ersten drei Bewerbern einer Liste nur eine Person ein Beauftragter ist (Satz 1). Das gilt für den 4. bis 6. Platz und die weiteren Plätze entsprechend. Bei den Stellvertretern kommt nur für jeden dritten Stellvertreter ein Beauftragter in Betracht (Satz 2).

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