Rz. 2

§ 48 regelt die Fragen, welche Personen oder Personenvereinigungen das Recht zur Einreichung der Vorschlagslisten haben und welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen. Dem Charakter der Listenwahl – nicht einer Persönlichkeitswahl – entsprechend haben die Wähler selbst nicht mehr die Möglichkeit unter den vorgeschlagenen Personen eine Auswahl zu treffen. Für die Wähler ist vielmehr in verbindlicher Weise schon vorher eine gewisse Vorauswahl getroffen worden, die zu einer Liste geführt hat, die der Wähler nur als Ganzes wählen oder ablehnen kann. Sinn der Regelung in § 48 ist es, für diese Vorauswahl bindende Grundsätze festzulegen, die im Vorfeld ein transparentes Verfahren gewährleisten.

 

Rz. 3

Dazu gehört es, wenn in § 48 die zur Einreichung von Vorschlagslisten berechtigten Personen oder Personenvereinigungen präzise bestimmt werden (insbesondere nach Abs. 1), wenn ein sog. Unterschriftenquorum – je nach Größe der Versicherungsträger – festgelegt wird (Abs. 2) und weitere Erfordernisse aufgestellt werden. Die Vorschrift wird durch die Regelungen der Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO, vgl. § 56) ergänzt. Form und Inhalt der Vorschlagslisten sind in § 15 SVWO festgelegt.

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