Rz. 12

Die Vorschrift des Abs. 2a gilt für die Unfallkassen der Länder und Gemeinden, die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und kommunalen Bereich sowie die Unfallkasse Post und Telekom. Für die ehemalige Unfallkasse des Bundes und die frühere Eisenbahn-Unfallkasse gibt es nun die Unfallversicherung Bund und Bahn mit einer Sonderregelung in Abs. 7. Sie ergänzt die Paritätsregelung des Abs. 1 Nr. 1 hinsichtlich der Vertreter der Arbeitgeberseite. Während die Versichertenvertreter in üblicher Weise gewählt werden, war für die Arbeitgeberseite wegen der ganz unterschiedlichen Zuordnung der Unfallkassen eine Regelung der Fragen erforderlich, wer die Arbeitgebervertreter bestimmt und wie die Parität beim Stimmrecht hergestellt wird. Die für die unterschiedlichen Unfallkassen zuständigen Stellen sind in Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 bis 4 aufgezählt. Für die Parität der Stimmen gilt, dass entweder

  • eine der Anzahl der Versichertenvertreter gleiche Zahl von Arbeitgebervertretern zu bestimmen ist (Satz 1) oder
  • lediglich ein Arbeitgeber vorhanden ist, der dann jedoch so viele Stimmen hat wie die Vertreter der Versicherten, jedoch bei einer Abstimmung nur so viele Stimmen abgeben darf, wie Versichertenvertreter anwesend sind (Satz 4).

Bei Bestimmung nur eines Arbeitgebers gilt also die gleiche Regelung wie bei den Betriebskrankenkassen (vgl. Abs. 2 Satz 2; Rz. 9).

 

Rz. 13

Soweit es sich um gemeinsame Unfallkassen für den Landes- und kommunalen Bereich handelt, muss die Stimmenzahl der Arbeitgebervertreter aus den beiden Bereichen dem Verhältnis der Versichertenzahl aus dem einen zu dem des anderen Bereiches entsprechen (Satz 5). Es kommt dabei auf die Zahl der Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 (Beschäftigte), Nr. 2 (Personen in Ausbildung) und Nr. 8 (Kinder, Schüler und Studierende) des SGB VII an, und zwar auf deren Zahlen im vorvergangenen Kalenderjahr vor der Wahl. Das Nähere ist in der Satzung der Unfallkassen festzulegen (Satz 4 letzter HS).

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