Rz. 9

Die Regelung in Abs. 2 Satz 1 und 2 betrifft aufgrund des Umstandes, dass sehr viele Betriebskrankenkassen eine Öffnungsklausel haben, nicht mehr die Mehrheit der Betriebskrankenkassen. Das Gemeinsame dieser Versicherungsträger ist der Umstand, dass sie nur einen Arbeitgeber haben, der den Selbstverwaltungsorganen als sog. geborenes Mitglied angehört. Um die Parität herzustellen, ordnet Satz 2 an, dass der Arbeitgeber dieselbe Stimmenzahl hat wie die Vertreter der Versicherten. Wird abgestimmt, kann er jedoch nicht mehr Stimmen abgeben als den anwesenden Versichertenvertretern zustehen (Satz 2 HS 2). Wenn also Vertreter der Versicherten bei einer Abstimmung – nicht in einer Sitzung als solcher – fehlen und auch nicht vertreten sind, so vermindert sich die einsetzbare Stimmenzahl des Arbeitgebers auf die Zahl der stimmberechtigten Versichertenvertreter. Damit wird die Parität gewährleistet.

 

Rz. 10

Für Betriebskrankenkassen, die für Betriebe mehrerer Arbeitgeber eingerichtet sind (vgl. §§ 150, 151 SGB V), gelten die Sätze 3 bis 5. Hierzu stellen die Sätze 3 und 4 die Grundsätze auf, dass jeder der beteiligten Arbeitgeber (oder seine Stellvertreter) dem Verwaltungsrat angehört und dass die Zahl der Arbeitgeber oder ihrer Vertreter jedoch die Zahl der Versichertenvertreter nicht übersteigen darf. Die Regelung des Satzes 2 gilt entsprechend (Satz 4 letzter HS; vgl. Rz. 9). Die konkrete Ausgestaltung des Verfahrens zur Bestimmung der Arbeitgebervertretung des Verwaltungsrats wie die Verteilung der Stimmen und die Stellvertretung ist nach Satz 5 jedoch dem Satzungsrecht überlassen.

 

Rz. 11

Satz 6 bestimmt, dass die Sätze 1 bis 5 bis zum 31.5.2004 auch für Betriebskrankenkassen galten, deren Satzung eine Öffnungsklausel nach § 173 Abs. 1 Nr. 4 SGB V enthält. Die Öffnungsklausel ermöglichte es dem Satzungsrecht, die Krankenkasse für betriebsfremde Personen zu öffnen, die entsprechend optierten. Ab 1.6.2004 gilt in solchen Fällen die Anwendung der Paritätsregelung nach Abs. 1 Satz 1.

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