Rz. 36

Zusammenfassend sprechen für eine Entsendung folgende Indizien:

  • Sozialversicherungspflicht,
  • Beschäftigung i. S.d § 7,
  • Bei einem Unternehmen mit Sitz im Inland:

    • Eingliederung in den Betrieb,
    • Tätigkeit nach Weisung,
    • Führung einer Personalakte,
    • Betreuung durch die Lohnbuchhaltung,
    • Zahlung des Arbeitsentgelts durch den inländischen Betrieb,
    • steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Gleichbehandlung mit inländischen Beschäftigten,
    • fortbestehendes Arbeitsverhältnis (Arbeitsvertrag).
  • Bewegung in das Ausland:

    • vorbestehendes Arbeitsverhältnis,
    • Tätigkeitsaufnahme im Ausland ,
    • Weiterbeschäftigung.
  • "Im Rahmen" des Beschäftigungsverhältnisses:

    • das Beschäftigungsverhältnis dauert an,
    • Weiterbeschäftigungsanspruch nach Rückkehr.
  • Zeitliche Begrenzung der Beschäftigung im Ausland im voraus:

    • aus der Eigenart der Regelung,
    • aus Vertrag.

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