Rz. 36
Zusammenfassend sprechen für eine Entsendung folgende Indizien:
- Sozialversicherungspflicht,
- Beschäftigung i. S.d § 7,
Bei einem Unternehmen mit Sitz im Inland:
- Eingliederung in den Betrieb,
- Tätigkeit nach Weisung,
- Führung einer Personalakte,
- Betreuung durch die Lohnbuchhaltung,
- Zahlung des Arbeitsentgelts durch den inländischen Betrieb,
- steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Gleichbehandlung mit inländischen Beschäftigten,
- fortbestehendes Arbeitsverhältnis (Arbeitsvertrag).
Bewegung in das Ausland:
- vorbestehendes Arbeitsverhältnis,
- Tätigkeitsaufnahme im Ausland ,
- Weiterbeschäftigung.
"Im Rahmen" des Beschäftigungsverhältnisses:
- das Beschäftigungsverhältnis dauert an,
- Weiterbeschäftigungsanspruch nach Rückkehr.
Zeitliche Begrenzung der Beschäftigung im Ausland im voraus:
- aus der Eigenart der Regelung,
- aus Vertrag.
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