Rz. 1a

Die Vorschrift, die im Wesentlichen an § 5 SVwG anknüpft, regelt, wie zu verfahren ist, wenn Beschlüsse eines Selbstverwaltungsorgans gegen gesetzliche oder sonstige Rechtsvorschriften verstoßen. Zu der streitigen Diskussion, ob neben Gesetz, Rechtsverordnung und Satzung auch Gewohnheitsrecht, Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, allgemeine Regeln des Völkerrechts und Richterrecht dazu gehören, wird auf die Rechtsprechung des BVerfG verwiesen (BVerfGE 78 S. 214; BVerfGE 89 S. 235). Sie führt ein verwaltungsinternes Beanstandungsverfahren ein, das den Vorstandsvorsitzenden verpflichtet, in solchen Fällen den Beschluss zu beanstanden, eine Frist zur Berichtigung zu setzen und danach die Aufsichtsbehörde zu informieren.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge