Rz. 4

Soweit der Geschäftsführer, sein Stellvertreter oder ein Mitglied der Geschäftsführung für längere Zeit an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind oder das Amt längere Zeit unbesetzt ist, besteht keine Möglichkeit, dass die Aufsichtsbehörde tätig wird. In diesen Fällen hat der Gesetzgeber vielmehr den Versicherungsträger selbst, nämlich dem Vorstand, die Möglichkeit (Ermessen) eingeräumt, eine andere Person mit der vorübergehenden Wahrnehmung dieses Amtes zu beauftragen. Dies soll aufgrund der erforderlichen fachlichen Qualifikation ein leitender Beschäftigter des Versicherungsträgers sein. Bei Geschäftsführungen besteht jedoch insoweit eine Einschränkung, als die Aufgaben des Vorsitzenden der Geschäftsführung nicht auf einen leitenden Beschäftigten übertragen werden können. Da der Gesetzgeber auf die Bestimmung in § 36 Abs. 4 Satz 2 nicht ausdrücklich Bezug nimmt, muss bei einem solchen Vertretungsfall nicht immer mindestens eine Frau und mindestens ein Mann Mitglied der Geschäftsführung sein. In diesen Fällen muss die Vertreterversammlung ein anderes Mitglied der Geschäftsführung zum (vorübergehenden) Vorsitzenden wählen. Der Begriff "längere Zeit" ist als unbestimmter Rechtsbegriff voll inhaltlich im sozialgerichtlichen Verfahren überprüfbar (Köster, in: Kreikebohm, SGB IV, 2. Aufl., 2014, § 37 Rz. 5; a. A. Kommentar der gesetzlichen Rentenversicherung, SGB IV, § 37 Rz. 4).

 

Rz. 5

Die Regelung in Abs. 2 der Vorschrift ist für den bei den Krankenversicherungsträgern anstelle des Geschäftsführers handelnden hauptamtlichen Vorstand entsprechend anzuwenden (§ 35a Abs. 4 Satz 3). Über die Beauftragung eines leitenden Beschäftigten eines Versicherungsträgers entscheidet dort der Verwaltungsrat (§ 33 Abs. 3 Satz 3).

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