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Mit dem Inkrafttreten des SGB IV waren Bedenken entstanden, ob die sog. Rentenausschüsse in der gesetzlichen Unfallversicherung noch ausreichend gesetzlich legitimiert sind. § 36a beseitigt diese Zweifel, indem er ausdrücklich derartige Ausschüsse erlaubt. Durch das UVEG v. 7.8.1996 hat der Gesetzgeber diese Entscheidung erneut bestätigt und gleichzeitig die Kompetenzen der sog. Rentenausschüsse aktualisiert und konkretisiert.

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