Rz. 6

Eine der wichtigsten Aufgaben des Verwaltungsrates ist die Wahl des Vorstandes (Abs. 5). Dabei ist für die Wahl der Vorstandsmitglieder gemäß § 64 Abs. 2 die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich und ausreichend. Die Amtsdauer beträgt bis zu 6 Jahre, wobei die (mehrmalige) Wiederwahl möglich ist. Damit die Krankenkassen die Amtsdauer flexibel gestalten können, ist die Vorgabe der 6-jährigen Amtszeit durch die Vorgabe einer Höchstzahl ersetzt worden (BT-Drs. 16/4247 S. 61).

Eine Sonderregelung für die Wahl der Vorstandsmitglieder einer Betriebskrankenkasse, die auch eine Mehrheit der Versichertenvertreter im Verwaltungsrat erfordert, erklärt sich aus dem besonderen Verhältnis zum Arbeitgeber (§ 149 Abs. 2 SGB V).

 

Rz. 7

Für die Wahl der stellvertretenden Mitglieder gelten die gleichen Voraussetzungen. Soweit der Vorstand aus nur einer Person besteht, ist vom Verwaltungsrat ein leitender Beschäftigter mit der Stellvertretung des Vorstandes zu beauftragen. Aus diesem Grunde wird es kaum Fallgestaltungen geben, in denen die Wahl eines lediglich aus einer Person bestehenden Vorstandes sinnvoll ist. In den anderen Fällen obliegt es dem Verwaltungsrat, aus der Mitte des Vorstandes einen Vorsitzenden und ggf. einen Stellvertreter zu wählen. Die Wahl eines Vorsitzenden ist auch bei einem aus nur zwei Personen bestehenden Vorstand wichtig, da bei Stimmengleichheit der Vorsitzende die Entscheidung trifft (Abs. 1 Satz 4 HS 2). Damit erhält er in einem Zweiergremium faktisch das Alleinbestimmungsrecht.

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