Rz. 1a

§ 34, der im Zusammenhang mit § 33 zu sehen ist, entspricht im Wesentlichen früheren Vorschriften (§ 671 RVO, § 154 Abs. 2 RKG). Die Vorschrift enthält im Hinblick auf die einzelnen sehr unterschiedlichen Aufgaben der Versicherungsträger keine Regelungen zum Inhalt der Satzung. Dieser ergibt sich aus den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungsträger. Im Gegensatz zum früheren Recht besteht nun eine für alle Versicherungszweige geltende einheitliche Bestimmung. Nicht anwendbar ist § 34 im Bereich der Bundesagentur für Arbeit. Insoweit gilt § 372 SGB III. Abs. 2 regelt erstmalig gesetzlich die Verpflichtung zur Veröffentlichung, die früher teilweise nur kraft Satzung vorgeschrieben war oder auf allgemeinen Grundsätzen beruhte.

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