Rz. 10
In einer Mustersatzung für Unfallversicherungsträger könnte man die Aufgaben der Vertreterversammlung beispielhaft wie folgt bezeichnen:
- Wahl und Abberufung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden (§ 62 Abs. 1 und 5)
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes und ihrer Stellvertreter (§ 52)
- Beschlussfassung über ihre Geschäftsordnung (§ 63 Abs. 1)
- Wahl des Hauptgeschäftsführers und seines Stellvertreters auf Vorschlag des Vorstandes (§ 36 Abs. 2 Satz 1; § 18 Nr. 2 der Satzung)
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung (§ 33 Abs. 1)
- Beschlussfassung über die Unfallverhütungsvorschriften (§ 15 SGB VII)
- Feststellung des Haushaltsplans (§ 70 Abs. 1 Satz 2); § 18 Nr. 8 und 9 der Satzung bleiben unberührt
- Entlastung des Vorstandes und des Hauptgeschäftsführers wegen der Jahresrechnung (§ 77 Abs. 1 Satz 2)
- Beschlussfassung über den Gefahrtarif (§ 157 SGB VII)
- Beschlussfassung über eine von § 137 SGB VII abweichende Regelung des Anspruchs auf Teile der Rücklage und der Betriebsmittel bei Übergang von Teilen einer Berufsgenossenschaft (§ 137 SGB VII)
- Beschlussfassung über eine von § 137 SGB VII abweichende Regelung der Unfalllast bei Übergang von Unternehmen oder Nebenunternehmen (§ 137 SGB VII)
- Zustimmung zur Bildung einer Gemeinlast (§ 173 SGB VII)
- Beschlussfassung über die Verteilung der Gemeinlast auf die Mitglieder (§ 173 Abs. 3 SGB VII)
- Beschlussfassung über Schaffung von Einrichtungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (vgl. §§ 26, 35 SGB VII)
- Beschlussfassung über Errichtung von Heilanstalten (§ 34 SGB VII)
- Beschlussfassung über die Stelle, die im Widerspruchsverfahren entscheidet (§ 85 Abs. 2 Nr. 2 SGG)
- Beschlussfassung über die Dienstordnung und den Stellenplan für die Angestellten der Berufsgenossenschaft nach §§ 144 ff. SGB VII (vgl. § 18 Nr. 4 der Satzung)
- Beschlussfassung über die Entschädigung nach § 13 Abs. 3 und 5 der Satzung (§ 41 Abs. 4) und Höhe der Haftpflichtversicherung (§ 13 Abs. 2 der Satzung)
- Beschlussfassung über Angelegenheiten, die der Vorstand der Vertreterversammlung vorlegt, soweit nicht für diese Angelegenheiten eine andere Zuständigkeit als die der Vertreterversammlung begründet ist
- Festsetzung der Mahngebühr
- Beschlussfassung über Angelegenheiten, die der Vertreterversammlung sonst gesetzlich zugewiesen sind.
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